Satzung in der Neufassung vom 11.03.1996

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Garrel e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Garrel.
  3. Der Verein kann innerhalb der Gemeinde Garrel eigene Bezirke und Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben bilden (Brauchtum-, Kultur- und Landschaftspflege, Dorfchronik).
  4. Der Heimatverein ist überparteilich und überkonfessionell.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Heimatverein hat den ausschließlichen und unmittelbaren Zweck, die Gemeinde Garrel im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen mit folgenden Zielen zu fördern:
  Im Gebiet der Gemeinde Garrel
 
  1. das heimatliche Kulturgut von Sprache, Schrift- und Brauchtum zu erhalten, zu pflegen, zu erforschen und zu entwickeln
  2. bei der Erhaltung, Gestaltung, Neuanlage und Pflege von dörflichen Gemeinschaftsanlagen sowie an der Landschaftspflege, Entwicklung und am Denkmalschutz der Gemeinde Garrel mitzuwirken
  3. das dörfliche Gemeinschaftsleben zu fördern
  4. das ländliche Brauchtum und die Kultur zu schützen und zu entwickeln
  5. Dorfchroniken zu erstellen und fortzuschreiben
  6. Bildgut, Dias und Filme zu sammeln, herzustellen und für die Nachwelt zu erhalten.
2. Die Erfüllung dieser Aufgaben dient insbesondere der Förderung der Heimatpflege im Sinne der Verbesserung der Lebensqualität unserer ländlichen Gemeinde.
3. Der Heimatverein ist bestebt, mit der Gemeinde Garrel und den Kirchengemeinden sowie mit allen Vereinen und Verbänden im Gemeindebereich zusammenzuarbeiten, deren Ziele und Aufgaben der Allgemeinheit dienen.
4. Bei der Erfüllung der Aufgaben darf die allgemeine, volkswirtschaftliche und landwirtschaftliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
   
  1. Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht werden.
  3. Der Heimatverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  1. Mitglied des Heimatvereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienen will und mindestens 16 Jahre alt ist.
  2. Der Beitritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu vollziehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe einer Ablehnung brauchen nicht angegeben werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen.
  4. Die gebildeten Bezirke erhalten 75 % von den Mitgliedsbeiträgen der im betreffenden Bezirk wohnenden Mitglieder für die Erfüllung eigener Aufgaben zurück.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und schriftlich zu erklären ist
  3. durch Ausschluss bei einem der Ziele des Heimatvereins grob schädigenden Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gründe einer Ablehnung brauchen nicht angegeben werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht in der Mitgliederversammlung zu. Hier entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
  1. Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
1.

Der Vorstand besteht aus:

  A) Gesetzlicher Vorstand
  Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
 

Vereinsintern gilt:

  • Der 2. Vorsitzende soll von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des vereinsinternen Vorstands gebunden. 
  B) Vereinsinterner Vorstand
 

 Der vereinsinterne Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. zwei Beisitzern
  6. den Vorsitzenden der gebildeten Arbeitskreise
  7. den Vorsitzenden der gebildeten Bezirke
  8. dem Vertreter der Gemeinde Garrel.
2.

Der Vorstand, außer B) g und h, wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.

Die Vorsitzenden der gebildeten Bezirke - B) g - werden auf den jeweiligen Bezirksversammlungen für die Dauer von zwei Jahren bestellt.

Der Vertreter der Gemeinde Garrel - B) h - wird vom Gemeinderat für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch den vereinsinternen Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Ersatzbestellung.
4. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Heimatverein gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
1. Die Aufgaben des vereinsinternen Vorstandes sind:
 
  1. die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassentätigkeit und der Verwaltung des Vermögens
  2. die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
  3. die Vertretung der Belange des Heimatvereins Garrel gegenüber kommunalen und sonstigen Stellen.
2. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
   
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist ferner bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Anträge der stimmberechtigten Mitglieder müssen dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Abgestimmt wird durch Handerheben. Auf Verlangen mindestens eines Mitgliedes ist bei Wahlen schriftlich und geheim abzustimmen.
  6. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
1. Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind:
 
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes nach der Rechnungsablage
  3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Belange des Gesamtvereins betreffen
  5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.
   
  1. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die Belege.
  2. Jährlich geben sie auf der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht ab.
  3. Alle zwei Jahre werden auf der Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand neu gewählt wird, zwei Kassenprüfer gewählt.
  1. Der Heimatverein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Heimatvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Garrel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Vereinssatzung (Neufassung) wurde auf der Mitgliederhauptversammlung am 11. März 1996 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 09. April 1991 außer Kraft.

49681 Garrel, den 11. März 1996

 

Vorstehende Satzung ist heute in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg unter der Nummer 6 VR 427 eingetragen worden.

Cloppenburg, den 04.11.1996

 

 

Auf der Mitgliederversammlung vom 11.03.2019 wurde der derzeit gültige Mitgliedsbeitrag von 20,00 € pro Mitglied und Jahr beschlossen.